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Sennenhund

Die vier Sennenhund-Rassen: Grosser Schweizer, Berner, Appenzeller und Entlebucher (v.l.n.r.)

Der Haushund (Canis lupus familiaris) ist ein HaustierW und wird als Heim-W und NutztierW (z.B. HofhundeW, BlindenführhundW) gehalten. Seine wilde Stammform ist der WolfW, dem er als UnterartW zugeordnet wird. Wann die DomestizierungW stattfand ist umstritten; wissenschaftliche Schätzungen variieren zwischen 15.000 und 100.000 Jahren vor heute.

Im engeren Sinn bezeichnet man als Haushund die Hunde, die überwiegend im Haus gehalten werden, und kennzeichnet damit also eine Haltungsform. Historisch wurde ein Hund, der zur Bewachung des Hauses gehalten wird, als Haushund bezeichnet.[1] Eine weitere Verwendung des Begriffs ist die Einschränkung auf sozialisierteW (Haus-)Hunde, also Hunde, die an das Zusammenleben mit Menschen in der menschlichen Gesellschaft gewöhnt und an dieses angepasst sind. Damit wird der Haushund abgegrenzt gegen wild lebende, verwilderte oder streunende Hunde, die zwar auch domestiziert, aber nicht sozialisiert sind.[2]

Situation in der Schweiz[]

2008 lebten in der Schweiz etwa 440.000 Hunde.[3] Verwilderte Haushunde (zu denen auch StrassenhundeW oder streunende Hunde gehören) sind in der Schweiz heute kaum noch anzutreffen. Ausgesetzte Hunde werden meist in TierheimenW untergebracht. Gemäss Heinz Lienhard, Präsident Schweizer Tierschutz, kostet dies in der Schweiz für einen gesunden Hund 20 Franken pro Tag.[4]

Hundesteuer[]

Die Haltung von Haushunden ist in der Schweiz steuerpflichtig.

Hundehaltung[]

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Ein Mischling als Haushund

Jackrussel
Chiwauau

In der Schweiz ist ein HundeführerscheinW Pflicht für alle ab dem 1. September 2008 neu angeschafften Hunde, seit 2010 ist er schon vor dem Kauf eines Hundes zu absolvieren.[5]

Die Tierschutzverordnung schreibt vor, dass Hundehalter vor dem Kauf ihres ersten Hundes einen Theoriekurs besuchen müssen, in dem sie über die Grundbedürfnisse von Hunden, den Zeitaufwand und die Kosten der Hundehaltung informiert werden. Innerhalb eines Jahres nach dem Kauf müssen Hund und Besitzer ein praktisches Training absolvieren, in dem verschiedene Alltagssituationen geübt werden. Das Tierseuchengesetz schreibt zudem vor, dass Hunde gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein müssen. Obligatorisch ist die Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochips, die Ausstellung eines Hundeausweises und die Registrierung des Hundes in einer zentralen Datenbank (Animal Identity Service, ANIS).[6]

Im Übrigen sind die Vorschriften zur Hundehaltung durch kantonales Recht geregelt und daher nicht einheitlich. Versuche zur Einführung nationaler Regelungen sind im Parlament wiederholt gescheitert.[7] In einigen Kantonen existiert keine kantonale Hundegesetzgebung, weil Massnahmen zu Hunden in die Polizei- oder Gemeindekompetenz fallen (z. B. Uri und Zug). Andere Kantone haben spezielle Hundegesetze, die Kennzeichnung und Registrierung sowie weitere tierseuchenpolizeiliche und tierschutzrechtliche Bestimmungen regeln. Ebenfalls kantonal geregelt ist das Vorgehen bei Findeltieren und vielfach in allgemeiner Form die Verpflichtung, den Hund unter Kontrolle zu halten. Weitere kantonale Regelungen betreffen die Ausbildung von Hund und Halter, den Abschluss einer HaftpflichtversicherungW und das konkrete Vorgehen nach Beissvorfällen.[8]

Bisher haben 13 Kantone (Stand 2014) eine Rassenliste mit potenziell gefährlichen Hunderassen eingeführt (AG, BL, BS, FR, GE, GL, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZH). Die Rassenlisten enthalten zwischen drei (VD) und dreissig (TI) Hunderassen und erstrecken sich auch auf Kreuzungen. Sie definieren zumeist potenziell gefährliche Hunderassen, deren Haltung einer Bewilligungspflicht unterliegt; vier Kantone kennen Haltungsverbote für bestimmte Rassen (FR, GE, VS, ZH).[8]

Grenzübertritt in die EU[]

Bei Grenzübertritt muss seit 2004 in EU-EuropaW ein EU-HeimtierausweisW mit dem Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung zur Identifikation mitgeführt werden, weiterhin muss dem Hund ein passiver Nurlese-RFID-Chip (TransponderW), der der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann, implantiert sein, dessen Nummer im Heimtierausweis eingetragen ist. Der Sinn dieser Regelung ist der Kampf gegen die TollwutW.[9]

Siehe auch[]

Einzelnachweise[]

  1. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1030. (online)
  2.  Ádám Miklósi: Hunde. Evolution, Kognition und Verhalten. Franckh-Kosmos, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-440-12462-8, S. 143.
  3. H. Eichelberg: Tierschutz und Hundezucht. In: Tierärztl. Praxis 36. 2008, Suppl. 1, S. 59–62.
  4. Kosten Hund im Tierheim, Migros-Magazin 40-2011, S. 81.
  5. Tierschutzverordnung Art. 68
  6. Der Text dieses Abschnittes entstammt teilweise dem nicht urheberrechtlich geschützten Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 20. Februar 2009 zur Parlamentarischen Initiative 05.453 „Verbot von Pitbulls in der Schweiz“, BBl 2009 3547, (PDF-Datei; 613 kB) S. 3554 f.
  7. Aus für ein einheitliches Hundegesetz in der Schweiz, NZZ vom 6. Dezember 2010.
  8. 8,0 8,1 Der Text dieses Abschnittes entstammt teilweise dem nicht urheberrechtlich geschützten Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 20. Februar 2009 zur Parlamentarischen Initiative 05.453 „Verbot von Pitbulls in der Schweiz“, BBl 2009 3547, (PDF-Datei; 613 kB) S. 3557.
  9. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (Heimtierverordnung)
Dieser Artikel basiert bzw. Teile davon basieren auf „Haushund“ in der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 22:24, 2. Mai 2016‎ (Permanentlink) und steht unter der Lizenz cc-by-sa 3.0 unportedW. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.



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